1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Motion Center.
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von Motion Center bedürfen der Schriftform.
1.4 Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen wird ergänzend Bezug genommen.

2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Angebote von Motion Center sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – wenn nicht anderes vereinbart wird, freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Umfang der von Motion Center zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von Motion Center festgelegt; ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere Geschäftsbedingungen von Motion Center.
2.3 Motion Center behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor.
2.4 Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Motion Center, spätestens jedoch durch Abnahme der Lieferung und Leistung durch den Kunden zustande.
2.5 Motion Center behält sich vor, zukünftige Leistungen, einschließlich Software, Updates, Upgrades und Pflegeleistungen zu geänderten Bedingungen anzubieten.
2.6 Pflichtenhefte sind Teil des Angebots und dürfen – wie jedes Angebot – nicht an Dritte weitergegeben werden.

3. Installation, Schulung und Beratung
3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation der Motion Center als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software und Hardware gehören nicht zum Leistungsumfang. Die Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2 Der Kunde verpflichtet sich, auf eigene Kosten sich und seine Mitarbeiter von Motion Center zu schulen. Bei Releasewechseln muß die Schulung aufgefrischt werden.
3.3 Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, daß die erforderliche Bedienung bereit gestellt sind, sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.
3.4 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Untersuchungs- und Rügepflicht
4.1 Wenn der Kunde Kaufmann gemäß § 1 HGB ist, ist er verpflichtet, die gelieferte Software oder Softwareteile, gelieferte Hardware oder Hardwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Lieferschein zu überprüfen; auf Fehler zu testen und erkannte Fehler Motion Center unverzüglich anzuzeigen.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme.
4.3 Motion Center ist berechtigt, von ihr geschuldete Dienstleistungen von Dritten erbringen zu lassen.
4.4 Motion Center ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

5. Preise
5.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.
5.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der in der Auftragsausführung jeweils gültigen Preislisten vergütet.
5.3 Motion Center ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferzeit als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Falle werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
5.4 Mindermengenzuschläge werden gemäß gültiger Preisliste berechnet.

6. Lieferfrist
6.1 Von Motion Center genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.
6.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
6.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von Motion Center nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichen Einfluß sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei Motion Center, ihren Lieferanten oder Unterlieferanten, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materiallieferungen. Derartige Ereignisse verlängern die Liefer- und Leistungsfristen entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten.
6.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
6.5 Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von Motion Center zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukt auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
6.6 Sofern nichts anderes vereinbart, ist Motion Center berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat kein Einfluß auf den Gefahrenübergang.

7. Stornierung, Terminverschiebungen
7.1 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert und kein Fall der Rücksendung gemäß der ergänzenden allgemeinen Rücksendebedingungen vorliegt oder Verschiebungen von Lieferterminen mit Motion Center vereinbart wurden, kann Motion Center ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen
7.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Abnahme hat Motion Center zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nur innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Lieferung gemäß unseren allgemeinen Rücksendebedingungen storniert werden.

8. Gefahrenübergang
8.1 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von Motion Center benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Motion Center verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8.2 Die Bestimmungen aus 8.1 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistungen

9. Gewährleistung
9.1 Dem Kunden ist bekannt, daß Software im Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Blick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Motion Center insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.
9.2 Die vertragsgegenständliche Software und Hardware ist für eine Vielzahl von Anwendungen konzipiert worden und kann nicht jeden denkbaren Einzelfall in allen Einzelheiten berücksichtigen. Es werden keinerlei spezifische Eigenschaften vereinbart. Die Auswahl und die Anpassung von Hardware und Software an die Bedürfnisse der jeweiligen Endabnehmer obliegt dem Kunden. Motion Center garantiert nicht die Erfüllung dieser Bedürfnisse des Endabnehmers.
9.3 Soweit Motion Center gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese – auf Verlangen von Motion Center gemeinsam mit dem Mitarbeiter von Motion Center – unverzüglich testen. Läuft die Software im wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
9.4 Motion Center kann Mängel nach Wahl durch Nachbesserungen oder Austausch mit fehlerbereinigter Ware nach Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Mängel der Software kann Motion Center darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austausches hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlagern.
9.5 Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen, sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. Motion Center wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die Fehlerbehebung ermöglichen.
9.6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer 4.1 seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter Software und Hardware vorgenommen so erlischt der Gewährleistunmgsanspruch, es sei den, der Kunde weist nach, daß der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.

10. Haftung
10.1 Eine Haftung von Motion Center für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher (deliktischer) Haftung – ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung eines wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht (Kardinalpflicht) durch Motion Center oder wurde durch Motion Center grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.
10.2 Motion Center haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden. Motion Center haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihn zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders – hätte verhindern können.
10.3 Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit der Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistungen.

11. Zahlung
11.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort bei Rechnungsstellung ohne jeden Abzzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist Motion Center berechtigt, ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder Motion Center einen höheren Schaden nachweist.
11.2 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen von Motion Center anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.
11.3 Schuldet der Kunde Motion Center mehrere Zahlungen gleichzeitig, werden mit einer eingehenden Zahlung zunächst seine Verbindlichkeiten aus Lizenzverträgen, dann aus sonstigen von Motion Center erbrachten Leistungen und Lieferungen, dann seine Verbindlichkeiten aus Pflegeverträgen und sonstigen Dauerschuldverhältnissen getilgt.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der Motion Center. Hardware und gelieferte Programmträger und Dokumentationen gehen mit Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden in dessen Eigentum über. Ist der Kunde Kaufmann gemäß § 1 HGB, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Motion Center in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Programmlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
12.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für Motion Center zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an Motion Center ab. Motion Center nimmt die Abtretung an.
12.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizensierung der Software oder der Weiterberechnung von Serviceleistungen entstehenden Forderungen an Motion Center ab. Auf Verlangen von Motion Center hat er die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekanntzugeben. Motion Center ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.
12.4 Eine Be- und Weiterverarbeitung der von Motion Center gelieferten Ware erfolgt für Motion Center. Motion Center erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
12.5 Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt Motion Center Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu denn anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
12.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist Motion Center berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Motion Center ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
12.7 Bei einem Rücknahmerecht der Motion Center gemäß vorstehendem Absatz ist Motion Center berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, Motion Center den Standort der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von Motion Center den Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
12.8 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder eine Herausgabe verlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
12.9 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherheitswert die zu sichernde Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

13. Umfang der Rechtseinräumung
13.1 Motion Center behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzhinweise – auch Dritter – sind zu beachten.
13.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Dieses dürfen nur – soweit technisch zwingend erforderlich – zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.
13.3 Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software und Hardware ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbedingungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet Motion Center im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an.
13.4 Die Dekompilierung oder Disassemblierung, Übersetzung in eine andere Programmiersprache oder Konvertierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Enginieering in jeglicher Form) ist ebenfalls unzulässig. Motion Center behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.

14. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
14.1 Der Kunde verpflichtet sich Motion Center von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Motion Center auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Motion Center ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptung Dritter, notwendige Softwareänderungen auf Kosten des Kunden auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
14.2 Motion Center übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen.
14.3 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt werden, hat der Kunde Motion Center von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.

15. Export- und Importgenehmigungen
15.1 Von Motion Center gelieferte Produkte und technisches Know-How sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Exporrt Administration, Washington, D.C. 20230 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den entgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
15.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis der Motion Center, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedigungen. Der Kunde haftet für die ordungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber Motion Center.

16. EG-Einfuhrumsatzsteuer
16.1 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an Motion Center ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an Motion Center zu erteilen.
16.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand – insbesondere eine Bearbeitungsgebühr – der bei Motion Center aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
16.3 Jegliche Haftung von Motion Center aus den Folgen der Angaben des Kunden Zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von seiten Motion Center nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

17. Abtretbarkeit von Ansprüchen
17.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit Motion Center geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit Motion Center geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von Motion Center ganz oder teilweise zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

18. Datenschutz
18.1 Der Kunde ermächtigt Motion Center, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§26) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
18.2 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Motion Center mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der Motion Center im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordene und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, daß
18.3 Motion Center die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von Motion Center verwendet.

19. Aushang
19.1 Die aktuelle Version der Geschäfts-bedingungen ist in den Räehmen der Motion Center ausgehängt.
19.2 Sollte der Kunden 14 Tage nach erscheinen der neuen Version dieser nicht widersprechen, so ist diese für alle laufenenden Geschäfte gültig.

20. Schlußbestimmungen
20.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
20.2 Es gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland mit der Ausnahme des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenverträge vom 11.041980, des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG), sowie des Einheitlichen Vertragsabschlußgesetzes (EAG).
20.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von Motion Center ist Lippstadt. Falls der Kunde Kaufmann gemäß § 1 HGB ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Lippstadt vereinbart.


6.5 Text Familie Stelle

1. Allgemeines
1.1 Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der Familie Stelle.
1.2 Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch ohne ausdrücklichen Widerspruch selbst im Falle der Lieferung nicht Vertragsbestandteil
1.3 Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen und/oder Ergänzungen sowie Änderungen und Ergänzungen abgeschlossener Verträge und der auf diese anwendbaren Geschäftsbedingungen von Familie Stelle bedürfen der Schriftform.
1.4 Auf die den Vertragsprodukten beiliegenden Lizenzbedingungen wird ergänzend Bezug genommen.

2. Angebot und Vertragsabschluß
2.1 Angebote von Familie Stelle sind – insbesondere hinsichtlich der Preise, Mengen, Lieferfristen, Liefermöglichkeit und Nebenleistungen – wenn nicht anderes vereinbart wird, freibleibend und unverbindlich.
2.2 Der Umfang der von Familie Stelle zu erbringenden Leistungen wird allein durch die Auftragsbestätigung von Familie Stelle festgelegt; ergänzend gelten diese Geschäftsbedingungen und anwendbare besondere Geschäftsbedingungen von Familie Stelle.
2.3 Familie Stelle behält sich durch die Berücksichtigung zwingender, durch rechtliche oder technische Normen bedingte Abweichungen von den Angebotsunterlagen beziehungsweise von der Auftragsbestätigung vor.
2.4 Ein Vertrag kommt erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Familie Stelle, spätestens jedoch durch Abnahme der Lieferung und Leistung durch den Kunden zustande.
2.5 Familie Stelle behält sich vor, zukünftige Leistungen, einschließlich Software, Updates, Upgrades und Pflegeleistungen zu geänderten Bedingungen anzubieten.
2.6 Pflichtenhefte sind Teil des Angebots und dürfen – wie jedes Angebot – nicht an Dritte weitergegeben werden.

3. Installation, Schulung und Beratung
3.1 Der Kunde ist für die ordnungsgemäße Installation gelieferter Software selbst verantwortlich. Sowohl die Installation der Familie Stelle als auch Schulung und Einweisung des Kunden oder seiner Bedienungskräfte in die Bedienung der gelieferten Software und Hardware gehören nicht zum Leistungsumfang. Die Leistungen erfolgen nur aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung und werden gesondert berechnet.
3.2 Der Kunde verpflichtet sich, auf eigene Kosten sich und seine Mitarbeiter von Familie Stelle zu schulen. Bei Releasewechseln muß die Schulung aufgefrischt werden.
3.3 Sofern eine entsprechende Vereinbarung gesondert getroffen wurde, hat der Kunde dafür zu sorgen, daß die erforderliche Bedienung bereit gestellt sind, sowie genügend Arbeitsraum für die Installation zur Verfügung steht.
3.4 Auskünfte bedürfen der schriftlichen Bestätigung.

4. Untersuchungs- und Rügepflicht
4.1 Wenn der Kunde Kaufmann gemäß § 1 HGB ist, ist er verpflichtet, die gelieferte Software oder Softwareteile, gelieferte Hardware oder Hardwareteile nach Erhalt unverzüglich auf Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem Lieferschein zu überprüfen; auf Fehler zu testen und erkannte Fehler Familie Stelle unverzüglich anzuzeigen.
4.2 Unwesentliche Mängel, die die Funktionstüchtigkeit des Liefergegenstandes nicht beeinträchtigen, berechtigen nicht zur Verweigerung der Annahme.
4.3 Familie Stelle ist berechtigt, von ihr geschuldete Dienstleistungen von Dritten erbringen zu lassen.
4.4 Familie Stelle ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt.

5. Preise
5.1 Die Preise verstehen sich netto ausschließlich Verpackungs- und Frachtspesen. Maßgebend sind die Preise der Auftragsbestätigung zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Lieferungen und Leistungen, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind, werden zu dem am Tage der Erbringung gültigen Listenpreisen berechnet.
5.2 Dienstleistungen werden, soweit kein Festpreis vereinbart wurde, nach der in der Auftragsausführung jeweils gültigen Preislisten vergütet.
5.3 Familie Stelle ist an die angegebenen Preise nicht gebunden, wenn eine längere Lieferzeit als vier Monate ab schriftlicher Auftragsbestätigung vereinbart ist. In diesem Falle werden die zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preise berechnet.
5.4 Mindermengenzuschläge werden gemäß gültiger Preisliste berechnet.

6. Lieferfrist
6.1 Von Familie Stelle genannte Fristen, insbesondere Liefertermine, sind nur verbindlich wenn sie schriftlich als verbindlich zugesagt worden sind.
6.2 Auftragsänderungen führen zur Aufhebung vereinbarter Termine und Fristen, soweit nichts anderes vereinbart wird.
6.3 Liefer- und Leistungsfristen verlängern sich angemessen im Falle höherer Gewalt und allen sonst von Familie Stelle nicht zu vertretenden Hindernissen, welche auf die Lieferung oder Leistung von erheblichen Einfluß sind, insbesondere bei Streik oder Aussperrung bei Familie Stelle, ihren Lieferanten oder Unterlieferanten, staatliche Maßnahmen, Nichterteilung behördlicher Genehmigungen, Sabotage, Rohstoffmangel, unverschuldete verspätete Materiallieferungen. Derartige Ereignisse verlängern die Liefer- und Leistungsfristen entsprechend und zwar auch dann, wenn sie während eines bereits eingetretenen Verzugs auftreten.
6.4 Vereinbarte Liefertermine gelten als eingehalten, wenn das Vertragsprodukt zum vereinbarten Liefertermin dem Frachtführer übergeben wurde, soweit keine anderweitige ausdrückliche schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.
6.5 Verzögert sich die Versendung versandbereiter Ware aus Gründen, die nicht von Familie Stelle zu vertreten sind, so können die Vertragsprodukt auf Kosten und Gefahr des Kunden eingelagert werden.
6.6 Sofern nichts anderes vereinbart, ist Familie Stelle berechtigt, aber nicht verpflichtet, die zu versendende Ware auf Kosten des Kunden gegen Transportgefahren aller Art zu versichern. Dies sowie eine eventuelle Übernahme der Transportkosten hat kein Einfluß auf den Gefahrenübergang.
6.7
7. Stornierung, Terminverschiebungen
7.1 Falls der Kunde bestätigte Bestellungen ganz oder teilweise storniert und kein Fall der Rücksendung gemäß der ergänzenden allgemeinen Rücksendebedingungen vorliegt oder Verschiebungen von Lieferterminen mit Familie Stelle vereinbart wurden, kann Familie Stelle ohne gesonderten Nachweis Schadenersatz entsprechend dem Listenpreis der Bestellung geltend machen
7.2 Die Vereinbarung über die Verschiebung von Lieferterminen bedarf der Schriftform. Bei Verzug der Abnahme hat Familie Stelle zusätzlich zu dem Zahlungsanspruch das Recht, wahlweise einen neuen Liefertermin zu bestimmen oder vom Vertrag zurückzutreten. Bestellungen können nur innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Lieferung gemäß unseren allgemeinen Rücksendebedingungen storniert werden.

8. Gefahrenübergang
8.1 Die Gefahr geht mit Übergabe des Vertragsproduktes an den Frachtführer, dessen Beauftragte oder andere Personen, die von Familie Stelle benannt sind, spätestens jedoch mit unmittelbarer Übergabe des Vertragsproduktes an den Kunden oder dessen Beauftragte auf den Kunden über. Soweit sich der Versand ohne Verschulden der Familie Stelle verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.
8.2 Die Bestimmungen aus 8.1 gelten auch bei Rücksendungen nach Mängelbeseitigung bzw. entgeltlicher Serviceleistungen

9. Gewährleistung
9.1 Dem Kunden ist bekannt, daß Software im Hinblick auf die vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten und mit Blick auf ihre Komplexität in der Regel nicht fehlerfrei ausgeliefert werden kann. Familie Stelle insbesondere keine Kompatibilitätszusagen.
9.2 Die vertragsgegenständliche Software und Hardware ist für eine Vielzahl von Anwendungen konzipiert worden und kann nicht jeden denkbaren Einzelfall in allen Einzelheiten berücksichtigen. Es werden keinerlei spezifische Eigenschaften vereinbart. Die Auswahl und die Anpassung von Hardware und Software an die Bedürfnisse der jeweiligen Endabnehmer obliegt dem Kunden. Familie Stelle garantiert nicht die Erfüllung dieser Bedürfnisse des Endabnehmers.
9.3 Soweit Familie Stelle gemäß gesonderter Vereinbarung installiert, wird der Kunde diese – auf Verlangen von Familie Stelle gemeinsam mit dem Mitarbeiter von Familie Stelle – unverzüglich testen. Läuft die Software im wesentlichen vertragsgerecht, wird er unverzüglich schriftlich die Abnahme erklären.
9.4 Familie Stelle kann Mängel nach Wahl durch Nachbesserungen oder Austausch mit fehlerbereinigter Ware nach Maßgabe des folgenden Absatzes beseitigen. Mängel der Software kann Familie Stelle darüber hinaus durch Überlassung eines neuen Releases beseitigen. Bei endgültigem Fehlschlagen der Nachbesserung oder des Austausches hat der Kunde das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlagern.
9.5 Gewährleistungsansprüche sind schriftlich geltend zu machen, sie müssen eine genaue Beschreibung des gerügten Mangels enthalten. Familie Stelle wird nach Eingang der Mängelrüge nach eigener Wahl entweder Hinweise zur Behebung des Fehlers geben oder sonstige zur Fehlerbehebung geeignete Maßnahmen ergreifen, wie beispielsweise die Übersendung von Datenträgern oder Informationsblättern, die die Fehlerbehebung ermöglichen.
9.6 Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn der Kunde entgegen vorstehender Ziffer 4.1 seiner Untersuchungs- und Rügepflicht nicht nachkommt. Werden vom Kunden oder von Dritten Veränderungen an gelieferter Software und Hardware vorgenommen so erlischt der Gewährleistunmgsanspruch, es sei den, der Kunde weist nach, daß der Mangel nicht auf die Veränderungen zurückzuführen ist.

10. Haftung
10.1 Eine Haftung von Master für Schäden des Kunden aus jeglichem Rechtsgrund – einschließlich Verzug, Unmöglichkeit, Schlechterfüllung und außervertraglicher (deliktischer) Haftung – ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden beruht auf der Verletzung eines wesentlichen vertraglichen Hauptpflicht (Kardinalpflicht) durch Familie Stelle oder wurde durch Familie Stelle grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes bleiben von den vorgenannten Haftungsbeschränkungen unberührt.
10.2 Familie Stelle haftet in keinem Fall für atypische und daher nicht vorhersehbare Folgeschäden. Familie Stelle haftet ebenfalls nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihn zumutbare Maßnahmen – insbesondere Programm- und Datensicherung und ausreichende Produktschulung des Anwenders – hätte verhindern können.
10.3 Die Schadensersatzansprüche verjähren mit Ablauf von sechs Monaten seit der Lieferung bzw. Erbringung der Serviceleistungen.

11. Zahlung
11.1 Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Zahlungen sofort bei Rechnungsstellung ohne jeden Abzzug zu leisten. Bei Zahlungsverzug ist Familie Stelle berechtigt, ohne weitere Mahnung Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, wenn nicht der Kunde einen geringeren oder Familie Stelle einen höheren Schaden nachweist.
11.2 Aufrechnung und Zurückbehaltung sind nur wegen von Familie Stelle anerkannter oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche des Kunden zulässig.
11.3 Schuldet der Kunde Familie Stelle mehrere Zahlungen gleichzeitig, werden mit einer eingehenden Zahlung zunächst seine Verbindlichkeiten aus Lizenzverträgen, dann aus sonstigen von Familie Stelle erbrachten Leistungen und Lieferungen, dann seine Verbindlichkeiten aus Pflegeverträgen und sonstigen Dauerschuldverhältnissen getilgt.

12. Eigentumsvorbehalt
12.1 Das Vertragsprodukt bleibt Eigentum der Familie Stelle. Hardware und gelieferte Programmträger und Dokumentationen gehen mit Erfüllung aller, auch zukünftiger Forderungen aus diesem Vertrag und darüber hinaus aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Kunden in dessen Eigentum über. Ist der Kunde Kaufmann gemäß § 1 HGB, so gelten die vorstehenden Vorbehalte bis zur restlosen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsbeziehung entstandenen oder entstehenden Forderungen. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Familie Stelle in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Mit Vollerwerb des Eigentums an den Programmträgern erwirbt der Kunde die in der Programmlizenz spezifizierten Nutzungsrechte.
12.2 Der Kunde hat die Vorbehaltsware mit kaufmännischer Sorgfalt für Familie Stelle zu verwahren und auf seine Kosten ausreichend gegen Feuer, Wasser, Diebstahl und sonstige Schadensrisiken zu versichern. Der Kunde tritt seine entsprechenden Ansprüche aus den Versicherungsverträgen bereits mit dem Abschluß dieser Vereinbarung an Familie Stelle ab. Familie Stelle nimmt die Abtretung an.
12.3 Der Kunde tritt bereits jetzt alle aus der Weiterveräußerung der Ware beziehungsweise der Weiterlizensierung der Software oder der Weiterberechnung von Serviceleistungen entstehenden Forderungen an Familie Stelle ab. Auf Verlangen von Familie Stelle hat er die abgetretene Forderung und deren Schuldner bekanntzugeben. Familie Stelle ist berechtigt, die Abtretung gegenüber dem Schuldner des Kunden offenzulegen.
12.4 Eine Be- und Weiterverarbeitung der von Familie Stelle gelieferten Ware erfolgt für Familie Stelle. Familie Stelle erwirbt hieran Eigentumsrechte in Höhe des bei der Be- oder Weiterverarbeitung bestehenden Marktwertes der Vorbehaltsware.
12.5 Bei der Verbindung der Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen erwirbt Familie Stelle Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu denn anderen Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
12.6 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – oder zu erwartender Zahlungseinstellung ist Familie Stelle berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Diese Rechte bestehen auch dann, wenn die gesicherten Forderungen verjährt sind. Familie Stelle ist berechtigt, die Vorbehaltsware gegebenenfalls zu verwerten und unter Anrechnung auf offene Forderungen aus dem Veräußerungserlös zu befriedigen.
12.7 Bei einem Rücknahmerecht der Familie Stelle gemäß vorstehendem Absatz ist Familie Stelle berechtigt, die sich noch im Besitz des Kunden befindliche Vorbehaltsware abzuholen. Der Kunde ist verpflichtet, Familie Stelle den Standort der Vorbehaltsware unverzüglich mitzuteilen. Der Kunde hat den zur Abholung der Vorbehaltsware ermächtigten Mitarbeitern von Familie Stelle den Zutritt zum Standort der Vorbehaltsware während der Bürozeit auch ohne vorherige Anmeldung zu gestatten.
12.8 Die Ausübung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt oder eine Herausgabe verlangen gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
12.9 Der Eigentumsvorbehalt wird auf Anforderung des Kunden freigegeben, wenn der Sicherheitswert die zu sichernde Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

13. Umfang der Rechtseinräumung
13.1 Familie Stelle behält an der gelieferten Software die Urheber- und gewerblichen Schutzrechte sowie die Verwertungsrechte, soweit nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Die auf dem Programmträger oder der Verpackung angebrachten Schutzhinweise – auch Dritter – sind zu beachten.
13.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, erwirbt der Kunde ein einfaches Nutzungsrecht an der auf dem übergebenen Programmträger enthaltenen Software. Dieses dürfen nur – soweit technisch zwingend erforderlich – zum Zwecke der Sicherung und Installation kopiert werden. Die Nutzung im Netzwerk bedarf einer gesonderten Rechtseinräumung.
13.3 Die Bearbeitung der vertragsgegenständlichen Software und Hardware ist unzulässig, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen oder im Lizenzvertrag oder anwendbaren Geschäftsbedingungen etwas anderes vereinbart ist. Die Beseitigung von Softwaremängeln bietet Familie Stelle im Rahmen ihrer Standardpflegeverträge an.
13.4 Die Dekompilierung oder Disassemblierung, Übersetzung in eine andere Programmiersprache oder Konvertierung der vertragsgegenständlichen Software (Reverse Enginieering in jeglicher Form) ist ebenfalls unzulässig. Familie Stelle behält sich vor, dem Kunden auf Anfrage Informationen, die er zur Herstellung der Interoperabilität der vertragsgegenständlichen Software mit anderen Programmen benötigt, gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Bei der Verwendung dieser Informationen hat der Kunde die in § 69e Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes vorgeschriebenen Beschränkungen zu beachten.

14. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte Dritter
14.1 Der Kunde verpflichtet sich Familie Stelle von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Software unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Familie Stelle auf ihre Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Familie Stelle ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehauptung Dritter, notwendige Softwareänderungen auf Kosten des Kunden auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen.
14.2 Familie Stelle übernimmt keine Haftung dafür, daß die Vertragsprodukte keine gewerblichen Schutzrechte oder Urheberrechte Dritter verletzen.
14.3 Soweit die gelieferten Produkte nach Entwürfen oder Anweisungen des Kunden gefertigt werden, hat der Kunde Familie Stelle von allen Ansprüchen freizustellen, die von Dritten aufgrund der Verletzung gewerblicher Schutzrechte und Urheberrechte geltend gemacht werden. Etwaige Prozeßkosten sind angemessen zu bevorschussen.

15. Export- und Importgenehmigungen
15.1 Von Familie Stelle gelieferte Produkte und technisches Know-How sind zur Benutzung und zum Verbleib in dem mit dem Kunden vereinbarten Lieferland bestimmt. Die Wiederausfuhr von Vertragsprodukten – einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt grundsätzlich den Außenwirtschaftsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland bzw. des anderen mit dem Kunden vereinbarten Lieferlandes. Der Kunde muß sich über diese Vorschriften selbständig nach deutschen Bestimmungen beim Bundesausfuhramt, 65760 Eschborn/Taunus, nach US-Bestimmungen beim US-Department of Commerce, Office of Exporrt Administration, Washington, D.C. 20230 erkundigen. Unabhängig davon, ob der Kunde den entgültigen Bestimmungsort der gelieferten Vertragsprodukte angibt, obliegt es dem Kunden in eigener Verantwortung, die ggf. notwendigen Genehmigungen der jeweils zuständigen Außenwirtschaftsbehörden einzuholen, bevor er solche Produkte exportiert.
15.2 Jede Weiterlieferung von Vertragsprodukten durch Kunden an Dritte, mit oder ohne Kenntnis der Familie Stelle, bedarf gleichzeitig der Übertragung der Exportgenehmigungsbedigungen. Der Kunde haftet für die ordungsgemäße Beachtung dieser Bedingungen gegenüber Familie Stelle.

16. EG-Einfuhrumsatzsteuer
16.1 Soweit der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat, ist er zur Einhaltung bezüglich der Regelung der Einfuhrumsatzsteuer der Europäischen Gemeinschaft verpflichtet. Hierzu gehört insbesondere die Bekanntgabe der Umsatzsteueridentifikationsnummer an Familie Stelle ohne gesonderte Anfrage. Der Kunde ist verpflichtet, auf Anfrage die notwendigen Auskünfte hinsichtlich seiner Eigenschaft als Unternehmer, hinsichtlich der Verwendung und des Transports der gelieferten Waren sowie hinsichtlich der statistischen Meldepflicht an Familie Stelle zu erteilen.
16.2 Der Kunde ist verpflichtet, jeglichen Aufwand – insbesondere eine Bearbeitungsgebühr – der bei Familie Stelle aus mangelhaften bzw. fehlerhaften Angaben des Kunden zur Einfuhrumsatzsteuer entsteht, zu ersetzen.
16.3 Jegliche Haftung von Familie Stelle aus den Folgen der Angaben des Kunden Zur Einfuhrumsatzsteuer bzw. den relevanten Daten hierzu ist ausgeschlossen, soweit von seiten Familie Stelle nicht Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit vorliegt.

17. Abtretbarkeit von Ansprüchen
17.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Ansprüche aus mit Familie Stelle geschlossenen Verträgen abzutreten oder sonst Rechte oder Pflichten aus mit Familie Stelle geschlossenen Verträgen ohne die Zustimmung von Familie Stelle ganz oder teilweise zu übertragen. Dies gilt auch für Gewährleistungsansprüche.

18. Datenschutz
18.1 Der Kunde ermächtigt Familie Stelle, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über ihn im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes (§26) zu verarbeiten, zu speichern und auszuwerten.
18.2 Die Auftragsabwicklung erfolgt innerhalb der Familie Stelle mit Hilfe automatischer Datenverarbeitung. Der Kunde erteilt hiermit seine ausdrückliche Zustimmung zur Verarbeitung der Familie Stelle im Rahmen vertraglicher Beziehungen bekanntgewordene und zur Auftragsabwicklung notwendigen Daten. Der Kunde ist auch damit einverstanden, daß
18.3 Familie Stelle die aus der Geschäftsbeziehung mit ihm erhaltenen Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes für geschäftliche Zwecke von Familie Stelle verwendet.

19. Aushang
19.1 Die aktuelle Version der Geschäfts-bedingungen ist in den Räehmen der Familie Stelle ausgehängt.
19.2 Sollte der Kunden 14 Tage nach erscheinen der neuen Version dieser nicht widersprechen, so ist diese für alle laufenenden Geschäfte gültig.

20. Schlußbestimmungen
20.1 Diese Bedingungen bleiben im Zweifel auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich. Sollten Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so soll an deren Stelle eine Bestimmung treten, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt.
20.2 Es gilt ausschließlich des Recht der Bundesrepublik Deutschland mit der Ausnahme des Wiener UNCITRAL-Übereinkommens über internationale Warenverträge vom 11.04.1980, des Einheitlichen Kaufgesetzes (EKG), sowie des Einheitlichen Vertragsabschlußgesetzes (EAG).
20.3 Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von Familie Stelle ist Lippstadt. Falls der Kunde Kaufmann gemäß § 1 HGB ist oder seinen Sitz im Ausland hat, wird als ausschließlicher Gerichtsstand Lippstadt vereinbart.